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Das Foto ist von einer öffentlich zugänglichen Strasse aus aufgenommen. In einer Entscheidung des BGH, der sogenannten "Friesenhaus-Entscheidung", wurde klargestellt, dass dies kein Eingriff in die Rechte des Hauseigentümers darstellt (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251 = GRUR 1990, 390). Auch Bedenken hinsichtlich des Urheberrechts an der Abbildung eines Gebäudes bestehen nicht, da sich das Gebäude gemäss § 59 UrhG "bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen" befindet und eine Vervielfältigung mittels Lichtbild daher gestattet ist.
Lizenz
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Ich, der Urheberrechtsinhaber dieses Werkes, veröffentliche es als gemeinfrei. Dies gilt weltweit. In manchen Staaten könnte dies rechtlich nicht möglich sein. Sofern dies der Fall ist: Ich gewähre jedem das bedingungslose Recht, dieses Werk für jedweden Zweck zu nutzen, es sei denn, Bedingungen sind gesetzlich erforderlich.
Die fotografische Wiedergabe dieser geschützten Arbeit fällt unter den § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), nach dem es „zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Wie bei allen anderen „Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen“ (Abschnitt 6 des UrhG) sind nach § 62 UrhG keine Änderungen am eigentlichen Werk zulässig.
Diese Datei enthält weitere Informationen, die in der Regel von der Digitalkamera oder dem verwendeten Scanner stammen. Durch nachträgliche Bearbeitung der Originaldatei können einige Details verändert worden sein.